Wir bieten Ihnen im Altenheim Stift St. Veit folgende Arten der Pflege und Betreuung an:
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 – 5 haben nach § 42 SGB XI einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht (z.B. in Krisenzeiten oder nach Krankenhausaufenthalt). Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.* Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (nicht Unterkunft / Verpflegung und Investkosten) bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI erhöht werden.
* Die konkrete maximale Dauer der Kurzzeitpflege variiert je Tagessatz und Einrichtung. (Vergleiche Download Heimkosten)
Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse (für pflegebedingte Aufwendungen, nicht Unterkunft/Verpflegung und Investkosten) können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 Euro belaufen. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden.
Stationärer Heimplatz
Im Rahmen der stationären Pflege und Betreuung übernehmen wir alle pflegerisch und medizinisch notwendigen Leistungen sowie die soziale Betreuung bei Ihnen und/oder ihrem Angehörigen auf Dauer.
Zur Einsicht unserer Leistungen steht Ihnen unser Regelleistungsverzeichnis zur Verfügung.
Betreuung & Aktivierung
Nach § 43 b SGB XI haben alle Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Diese Betreuung und Aktivierung wird durch speziell ausgebildete Betreuungskräfte angeboten und von der Einrichtung direkt pauschal mit der Pflegekasse abgerechnet, so dass für den Bewohner und seine Angehörigen keine zusätzlichen Kosten entstehen.