Ihr Anspruch Verhinderungspflege
Macht ihr private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (nicht Pflegegrad 1) die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens acht Wochen je Kalenderjahr*. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 und kann formlos bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden.
Für Verhinderungspflege (und Kurzzeitpflege) steht ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die Ersatzpflege kann z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen der Verhinderungspflege können aber auch in einer Einrichtung, z.B. der Tagespflege, stattfinden.
* Die konkrete maximale Dauer der Kurzzeitpflege variiert je Tagessatz und Einrichtung. (Vergleiche Download Heimkosten)
Wie beantragen Sie VHP
- Stellen sie bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungspflege!
- Informieren sie sich, wie hoch ihr persönlicher Anspruch auf VHP ist!
- Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, an welchen Tagen Sie ihre Ersatzpflege bei uns im Haus in Anspruch nehmen wollen.



