Ihr Anspruch Verhinderungspflege
Macht ihr private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (nicht Pflegegrad 1) die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Die Ersatzpflege kann z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen der Verhinderungspflege können aber auch in einer Einrichtung, z.B. der Tagespflege, stattfinden.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können pro Jahr bis zu 806 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Betrages aus der Kurzzeitpflege genutzt werden. Damit stehen dann bis zu 2.418 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Wie beantragen Sie VHP
- Stellen sie bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungspflege!
- Informieren sie sich, wie hoch ihr persönlicher Anspruch auf VHP ist!
- Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, an welchen Tagen Sie ihre Ersatzpflege bei uns im Haus in Anspruch nehmen wollen.